Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist eine grundlegende Verordnung, die den Verkehr mit Arzneimitteln reguliert, um die Gesundheit von Tieren und Menschen sicherzustellen. In Deutschland regelt es den Verkehr mit Arzneimitteln, definiert den Arzneimittelbegriff, setzt Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und stellt verbindliche Anforderungen für die Zulassung von Medikamenten auf.

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Arzneimittelgesetz AMG

AMG: Der Schutz des Menschen steht im Vordergrund

Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist eine wichtige Verordnung, die den Verkehr mit Arzneimitteln in Deutschland regelt. Das AMG legt die Anforderungen und Verantwortlichkeiten für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln fest und stellt zudem verbindliche Anforderungen für die Zulassung von Medikamenten. Im Zentrum des Arzneimittelgesetzes steht der Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung und die Sicherung und Kontrolle der Qualität. Das AMG definiert auch den Arzneimittelbegriff und enthält Regelungen zur Beobachtung und Überwachung von möglichen Arzneimittelrisiken (Pharmakovigilanz) sowie Haftungsfragen bei Arzneimittelschäden.

In klinischen Studien ist das AMG absolut verbindlich, um sicherzustellen, dass die Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit der Prüfmedikamente gewährleistet sind. Die Inhalte des Arzneimittelgesetzes sind streng konform mit der Guten Klinischen Praxis (GCP). Die Europäische Union strebt mit der Richtlinie die Schaffung eines transparenten und effizienten Verfahrens an, um Verzögerungen und Komplikationen infolge erheblich abweichender Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu beseitigen.

Es gilt sowohl für Human- als auch für Tierarzneimittel und besteht aus 18 Abschnitten.

Wichtig sind dabei folgende Abschnitte:

  • Begriffsbestimmungen (u. a. Definition des Arzneimittelbegriffes)
  • Allgemeine Anforderungen an Arzneimittel
  • Herstellung von Arzneimitteln
  • Zulassung und Registrierung von Fertigarzneimitteln
  • Abgabe von Arzneimitteln
  • Sicherung und Kontrolle der Qualität
  • Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
  • Überwachung

Genehmigung und Bewertung: Was das Arzneimittelgesetz vorschreibt

Die Durchführung einer klinischen Prüfung setzt die Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde BOB (in Deutschland also regelmäßig das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) voraus, ferner zwingend eine zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethikkommission. Solange ein positives Votum der Ethikkommission fehlt, darf mit der klinischen Prüfung nicht begonnen werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 AMG).

Multizentrische Prüfungen im Arzneimittelgesetz

Bei multizentrischen Prüfungen, die innerhalb Deutschlands in mehr als einer Prüfstelle durchgeführt werden, entscheidet allein die für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung zuständige (federführende) Ethikkommission (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AMG).

Zeitliche Vorgaben

Die Ethikkommission muss nach der AMG Novelle innerhalb von 30 Tagen über den Antrag entscheiden. Diese Frist kann aber im Fall von ergänzenden Unterlagen beim Antragsteller verlängert werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GCP-V).

Erforderliche Angaben im Antrag

Der Antragsteller muss ein Begleitschreiben in deutscher Sprache vorlegen, der insbesondere den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen Prüfung enthält, Besonderheiten der Prüfung hervorhebt sowie auf die Fundstellen der Informationen in den Unterlagen verweist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 GCP-V). Außerdem muss die zuvor erteilte EudraCT-Nummer angegeben werden, unter der die Prüfung in der EudraCT-Datenbank geführt wird.

Zusätzliche Regelungen im Arzneimittelgesetz für Sponsoren und Prüfer

Es gibt umfangreiche Regelungen für Anzeige-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten seitens der Sponsoren und Prüfer, die hauptsächlich gegenüber den Überwachungsbehörden einzuhalten sind. Für Krankenhäuser, die klinische Prüfungen mit Arzneimitteln an Menschen durchführen, sind insbesondere die Mitteilungspflichten gemäß § 12 GCP-V von Bedeutung. Dabei ist beschrieben, welche unerwünschte Ereignisse der Prüfer unverzüglich melden muss.

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